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CTH 41.I.1

Citatio: G. Wilhelm (ed.), hethiter.net/: CTH 41.I.1 (INTR 2011-12-20)

Vertrag Tutḫaliyas I. mit Šunaššura von Kizzuwatna

(1. akk. Fassung)

(CTH 41.I.1)

Textüberlieferung

Exemplar

Edition

Fundnummer

Fundort

A

A1

KBo 28.110

2556/c

Büyükkale, Gebäude A, Raum 6 N

+ 21/d

Büyükkale, w/17

+ 106/a

Büyükkale, Gebäude A, Raum 4

+ 2499/c

Büyükkale, Gebäude A, Raum 6 N

+ 2526/c

Büyükkale, Gebäude A, Raum 6 N

+ 1310/c

Büyükkale, Gebäude A, Raum 5 N

A2

+ KBo 28.75

+ 2/e

Büyükkale, t/8-9

Literatur:

Goetze 1925, 11-18; Meyer 1953, 121-124; Goetze 1957, 72-73; Petschow 1963, 242ff.; Houwink ten Cate 1970, 43-44, 60, 81; Liverani 1973, 267-297; Kestemont 1974, 91 mit Anm. 5, 155, 406, 414-416, 418 Anm. 259, 428 mit Anm. 302, 471, 477, 482; Kümmel 1980, 628b; Starke 1977, 163; del Monte 1981, 214-220; Kühne 1982, 220, 264 Anm. 35; Del Monte 1983, 42; Beal 1986, 432 ff.; Wilhelm 1988, 369-370; Desideri – Jasink 1990, 67-68; Zaccagnini 1990, 75-78; Freu 1995, 139; Klinger 1995, 237-239; Freu 1996, 34-35; Houwink ten Cate 1998, 41; Beckman 1999, 25-26; de Martino – Imparati 2001, 354; Freu – Mazoyer 2007, 23-25, 91-92.

In seinem Bericht über die Textfunde der Grabung 1934 in Boğazköy erwähnt Hans Gustav Güterbock 1935, 32, n. 2, ein akkadisches "Duplikat zum Šunaššura-Vertrag". Albrecht Goetze 1940, 36, n. 140, erwähnt dieses Fragment unter Hinweis auf Güterbock. Es muss sich hierbei um das Fragment 21/d handeln, da dies den einzigen der Beschreibung entsprechenden Textfund der Grabung 1934 darstellt.

Wohl nach Mitteilung von Heinrich Otten nennt Emmanuel Laroche 1971 unter CTH 41 I die beiden Fragmente 106/a und 2556/c.

Eine unv. undatierte Autographie von der Hand Ottens (s. Abb.) bietet 2556/c mit den Anschlussstücken 1310/c und 2499/c.

1985 legte Hans Martin Kümmel die Autographie der Tafel, zu der nun alle fünf genannten Fragmente, dazu 2526/c zusammengeschlossen waren, als KBo 28.110 vor. Die im Vorwort angekündigte Bearbeitung der Tafel in der Zeitschrift für Assyriologie kam wegen des Unfalltodes Kümmels am 30. Juli 1986 nicht mehr zustande.

Das kleine Fragment 2/e, das Kümmel im selben Band als Nr. 75 ediert hatte, wurde zunächst von Giuseppe F. Del Monte 1985, 263f. als Paralleltext zu KBo 28.110 aufgefasst, dann von Philo Houwink ten Cate 1998, 38 als direktes Anschlussstück erkannt. Da der entsprechende Leerraum in der im Anadolu Medeniyetleri Müzesi liegenden Tafel mit Gips ausgefüllt wurde, konnte der Join bisher nicht vollzogen werden, so dass eine marginale Unsicherheit bestehen bleibt.

Historischer Hintergrund:

§ 1. Die verschiedenen Fassungen des Vertrages zwischen dem hethitischen Großkönig und einem König von Kizzuwatna namens Šunaššura haben zu kontroversen Diskussionen über die Identität des Großkönigs und über die Frage geführt, ob es nicht nur einen, sondern zwei oder gar drei Herrscher mit Namen Šunaššura gab.

Da der Name des hethitischen Großkönigs, der den 1906 entdeckten (Silvia Alaura 2006, 105, 125) Vertrag mit Šunaššura CTH 41.I.2 abgeschlossen hatte, zunächst nicht gelesen werden konnte, stellte die ältere Forschung verschiedene Vermutungen an. Hugo Winckler 1907, 33, dachte an Ḫattušili III. oder - für ihn wahrscheinlicher - Muršili II. Ernst F. Weidner 1917, 61, Bruno Meissner 1917, 12-15 (auch Meissner 1918, 36f.) und dessen Schüler Eduard Golla 1920 übernahmen die letztere Zuschreibung, während Emil Forrer 1919, 1036 (so auch Forrer 1921, 32) sich zunächst für Muwattalli (II.) aussprach, worin ihm Weidner 1923 folgte. Einige Jahre später entschied sich Forrer 1926, 39 ohne genauere Argumentation ("aus historischen Gründen") für Šuppiluliuma (I.), ebenso wie wenig später Friedrich Bilabel 1927, 294-296 (mit ausführlicher, aber aus heutiger Sicht nicht stichhaltiger Begründung), Albrecht Götze 1928/29, 65f. und Viktor Korošec 1931, 6, Anm. 6.

Die letztere Zuschreibung galt lange Zeit als die richtige, so dass die Annahme eines früheren Šunaššura zwingend zu werden schien, als durch einen Tafelfund in Alalaḫ ein Šunaššura bekannt wurde, der in einem von Saussatattar (Sauštatar) von Mittani entschiedenen Rechtsstreit mit Niqmepa von Alalaḫ stand (Al.T. 14, Donald J. Wiseman 1953, 39 und Plate VIII); Wiseman hatte schon bei der Rencontre Assyriologique Internationale 1952 in Leiden von diesem neuen Šunaššura-Beleg berichtet; s. Gerhard Rudolf Meyer 1953, 109, der von dieser Mitteilung ausgehend bereits einen Šunaššura I. von einem Šunaššura II. unterschied). Benno Landsberger 1954, 50 setzte zwischen den beiden Herrschern dieses Namens drei weitere Regierungen an, Goetze 1957, 72 bemaß den Abstand auf drei Generationen.

Kammenhuber 1968, 65, und Kümmel 1980, 628, hielten allerdings die Annahme eines früheren Königs Šunaššura von Kizzuwatna auf Grund von Al.T. 14 für unsicher, weil weder der Königstitel noch der Landesname ausdrücklich genannt werden. Da dies aber auch bei Niqmepa nicht der Fall ist und es bei dem Rechtsstreit um den Besitz einer Stadt geht, sind diese Zweifel in der weiteren Diskussion zu Recht unbeachtet geblieben.

Erste Zweifel an der Zuschreibung des "großen" Šunaššura-Vertrags CTH 41.I.2 an Šuppiluliuma I. gab Horst Klengel 1968, 65 Anm. 10, zu erkennen, der eine frühere Datierung für möglich hielt. Ähnlich äußerten sich Mario Liverani 1973, 269, Guy Kestemont 1974, 351 Anm. 28, John W. Durham 1976, 71, und Gernot Wilhelm 1982, 43f., letzterer unter Hinweis auf einen entsprechenden mündlich gäußerten Gedanken von Harry A. Hoffner; s. auch Houwink ten Cate 1998, 34 mit Anm. 1.

Richard H. Beal 1986, 432-445 (s.auch Beal 2002, 59) brachte Argumente dafür vor, dass es sich um Tutḫaliya "II." (Gatte der Nikkalmati und unmittelbarer Vorgänger Arnuwandas I. und Eroberer von Aleppo, d.h. = Tutḫaliya I.) handele. Auf Grund einer Kollation der Tafel konnte Wilhelm 1988 zeigen, dass der großkönigliche Kontrahent Šunaššuras den Namen Tutḫaliya trug. Er identifizierte diesen mit Tutḫaliya II., dem Gatten der Nikkalmati (noch unter der in einem Nachtrag S. 370 aufgegebenen Annahme, dass dieser nicht mit dem als Tutḫaliya I. bezeichneten Eroberer von Aleppo identisch sei).

Die von Beal begründete Auffassung hat breite Anerkennung gefunden (u. a. de Martino 1992, 95f.; de Martino 1993, 227-230; Klinger 1995, 237f. mit Anm. 11; Bryce 1998, 150 Anm. 52; Klengel 1999, 103-106; de Martino 2000, 81; Fuscagni 2002, 192-219; Pecchioli Daddi 2002, 265f.; de Martino 2004, 37, 40; Archi 2005, 227).

Daneben werden jedoch auch andere Auffassungen vertreten.

Carruba 2005 begründet noch einmal (für ältere Äußerungen s. Lit. S. 268) seine Auffassung, derzufolge Tutḫaliya I. (Eroberer Aleppos) von Tutḫaliya II. (Gatte der Nikkalmati) zu trennen und die Regierung eines Ḫattušili II. zwischen beiden anzusetzen ist. Den Vertrag mit Šunaššura CTH 41.I.2 schreibt er Tutḫaliya II. zu und hält es für möglich, dass auch Tutḫaliya I. einen Vertrag mit Kizzuwatna, vielleicht nach einer Unterwerfung, abgeschlossen hat.

Freu-Mazoyer 2007 setzen dieselbe Königsfolge an (so auch Freu 1995, Freu 1996, Freu 2001); sie schreiben die hethitischen Vertragsfragmente CTH 41.II.1-2 Tutḫaliya I. (Eroberer Aleppos und Sohn des Kantuzzili nach der Bulla Bo 99/69) und einem Šunaššura I. von Kizzuwatna, die akkadischsprachigen Verträge CTH 41.I.1-2 Tutḫaliya II. (= Gatte de Nikkalmati) und einem Šunaššura II. zu.

Taracha 2004, 631, vermutet, dass die Legende des kreuzförmigen Siegels drei Könige namens Tutḫaliya vor Šuppiluliuma I. nennt, und hält dies für ein Argument zugunsten einer Unterscheidung von Tutḫaliya I. (= Eroberer Aleppos) und Tutḫaliya II. (= Gatte der Nikkalmati). Dabei verkennt er aber die Reihung der Namen: Die Vorderseite des Siegels entspricht einer (rückschreitenden) Genealogie; sie ist linksläufig zu lesen, beginnend mit dem rechten Flügel und endend mit Tutḫaliya und Nikkalmati. Die Rückseite entspricht einer (vom älteren zum jüngeren Herrscher fortschreitenden) Königsliste und ist rechtsläufig zu lesen, beginnend mit dem linken Flügel. Dies geht nicht nur aus der Reihenfolge der Herrscher, sondern auch aus der Orientierung der Schriftzeichen hervor, s. dazu Dinçol e.a. 1993, 90.

Houwink ten Cate 1998 akzeptiert die Identifikation von Tutḫaliya I. (= Eroberer Aleppos) und Tutḫaliya II. (= Gatte der Nikkalmati); er argumentiert zugunsten von Tutḫaliya III., dem Vater Šuppiluliumas, als Vertragspartner Šunaššuras, den er dementsprechend als den zweiten Herrscher dieses Namens auffasst.

§ 2. Die Frage der Identität des hethitischen Kontrahenten ist unmittelbar mit der Frage verbunden, ob es einen, zwei oder gar drei Könige von Kizzuwatna mit Namen Šunaššura gegeben habe.

Der in Al.T. 14 bezeugte Šunaššura ist Zeitgenosse Sauštatars von Mittani und Niqmepas von Alalaḫ und ist damit in das letzte Drittel des 15. Jhs. zu datieren.

Schreibt man alle mit Šunaššura geschlossenen Verträge Tutḫaliya II. bzw. Tutḫaliya I.=II. zu, welcher in das letzte Drittel des 15. Jhs. zu datieren ist, so ist die Annahme einer Identität mit dem in Alalaḫ genannten Šunaššura die plausibelste.

Wenn Tutḫaliya III., der Vater Šuppiluliumas, der Urheber der mit Šunaššura geschlossenen akkadischsprachigen Verträge ist, muss es sich bei letzterem um einen späteren Herrscher desselben Namens handeln.

Kestemont 1974, 428 unterscheidet zwischen einem Šunaššura I. (Zeitgenosse Niqmepas von Alalaḫ nach Al.T. 14), einem Šunaššura II., auf den die hethitischsprachigen Vertragsfragmente CTH 41.II zurückgehen sollen, und einem Šunaššura III., der den akkadischsprachigen Vertrag CTH 41.I.2 mit Tutḫaliya III. oder Šuppiluliuma abgeschlossen haben soll.

§ 3. Eine weitere, stark diskutierte Frage ist die nach der Textgeschichte und dem Verhältnis der verschiedenen Fassungen zueinander.

Wie schon Weidner 1923, 100 Anm. 3 in seiner Bearbeitung von CTH 41.I.2 gesehen hat, ist es möglich, "verschiedene Schichtungen in unserem Vertrage festzustellen, bei dessen Abfassung man wohl aus verschiedenen Quellen geschöpft hat." Weidner unterscheidet folgende Abschnitte:

I 40 - II 62:

"Meine Majestät" und Šunaššura mit Verbalformen der 3. Ps. Sg. (objektive Stilisierung)

II 63 - III 6:

"Meine Majestät" mit Verbalformen der 1. Ps. Sg., Šunaššura Adressat mit Formen der 2. Ps. Sg.: atta, kâšim, -ka, ta- (subjektive Stilisierung)

III 7 -17:

Šunaššura Sprecher (subjektive Stilisierung)

III 18-36:

(objektive Stilisierung)

III 37- IV 39:

"Meine Majestät" Sprecher, Šunaššura Adressat, mit Ausnahmen (subjektive Stilisierung)

Der Vergleich mit CTH 41.I.1 zeigt, dass dieser Text auch an Stellen, an denen CTH 41.I.2 objektiv stilisiert, die subjektive Stilisierung aufweist. Es besteht kein Zweifel, dass CTH 41.I.1 ein etwas früheres Stadium der Vertragsformulierung repräsentiert als CTH 41.I.2 (so Houwink ten Cate 1998, 38). Wahrscheinlich handelt es sich bei CTH 41.I.1 zum großen Teil um Exzerpte aus dem diplomatischen Briefwechsel, der dem Vertragsabschluss vorausging.

Übereinstimmungen zwischen CTH 41.I.1 und CTH 41.I.2

(mit Angabe der für die unterschiedliche Stilisierung bei den Vertragsbestimmungen relevanten Formen)

CTH 41.I.1

Stilisierung

CTH 41.I.2

Stilisierung

a

--

§ 3

I 11?

--

b

--

§ 3

I 12

--

c

--

§ 3

I 12??

--

d

--

§ 5

I 23

--

e

--

§ 5

I 24

--

1'-5'

--

§ 6

I 25-29

--

6'-8'

--

§ 7

I 30-33

--

9'-13'

--

§ 8

I 34-37

--

14'-17'

išassû-ka

ītepuš-ka

[talla]k?

§ 9

I 38-43

išassû-šu

īpus-su

illak

17'-18'

tanandin

§ 10

I 48

inandin

36''

nippuš

§ 38

III 13

nippuš

37''-38''

[ ... ]

§ 39

III 14-15

anāku mŠunaššura

38'-39''

DUTU-ši [ ... ]

§ 40

III 16-17

DUTU-ši tuba''ā-šu

40''-42''

URUD[IDLI.ḪI.A-ka]

nippuš

§ 48

III 37-39

URUDIDLI.ḪI.A ša mŠunaššura

nippuš

43''-44''

ÉRINMEŠ-ka

ÉRINMEŠ-k[a-ma ile]q[q]e

§ 49

III 41-42

ÉRINMEŠ mŠunaššura

ÉRINMEŠ mŠunaššura-ma lilqe

44''-45''

[ÉRINMEŠ] DUTU-ši-ma ileqqe

§ 49

III 40-41

ÉRINMEŠ DUTU-ši-ma lilqe

45''-46''

ana kâšum anandin

KUR-ka

§ 49

III 43-44

ana mŠunaššura-ma anandin

KUR-sú

47''-49''

... ḫašeḫ-ma ana mŠunaššura liddin

§ 50

III 45-47

... [ḫašḫ]āta-ma ana kâšum anandin

56''

DUTU-ši attanaddin-[šunūti]

§ 58

IV 24

DUTU-ši tattanandin-šunūti

58''-59''

ana kâšum

ša DUTU-ši ḫurādu ... i[llak]

§ 36

III 2, 4-5

ana mŠunaššura

DUTU-ši ištu ... ḫurādi-ya allak

60''-62''

ḫurād-ka ... lillik

§ 35

II 63, 65-66

qadu ... ḫurādi-ka alkam

63''-65''

ul ša Ḫurri atta

§ 59

IV 25-28

mŠunaššura ul ša Ḫurri [ÌR-s]u?

66''-73''

(passim Bezug auf Šunaššura durch 2. Ps. Sg. wie in CTH 41.I.2)

§ 60

IV 32-39

(passim Bezug auf Šunaššura durch 2. Ps. Sg. wie in CTH 41.I.1)

§ 4. Wie schon Korošec 1931, 6f. feststellte, weist der Vertrag CTH 41.I.2 zahlreiche paritätische Verpflichtungen auf, ohne dass der Vertrag als ganzer als paritätisch bezeichnet werden könnte; für detailliertere Untersuchungen s. Liverani 1973; Korošec 1982; Houwink ten Cate 1998, 37.

Die strikt paritätischen Teile des Vertrages sind in der folgenden Tabelle gegenübergestellt. Die Klauseln, bei denen der Schreiber die Kontrahenten verwechselt hat, sind mit (!) gekennzeichnet. Bei den §§ 35-36 liegt eine Disparität insofern vor, als der Großkönig im Falle seiner Verhinderung ein Hilfsheer unter dem Befehl eines "Großen Herrn" schickt, während Šunaššura einen Sohn an die Spitze des von ihm zu entsendenen Hilfsheeres stellen muss. Zaccagnini 1990, 77, weist darauf hin, dass die entsprechende, kürzere Formulierung in CTH 41.I.1 strikt paritätisch ist.

Verpflichtungen und Rechte

Šunaššuras

des Großkönigs

§ 12

§ 11

§ 13

§ 16

§ 14

§ 17

§ 15

§ 18

§ 19

§ 20

§ 21

§ 22

§ 23

§ 26

§ 27

§ 24(!)

§ 28(!)

§ 25

§ 29

§ 32

§ 30

§ 33

§ 31

§ 34

§ 35

§ 36

§ 37

§ 38

§ 39

§ 40

§ 42

§ 41

§ 44

§ 43

§ 46

§ 45

§ 47: allgemeine Bündnis- und Freundschaftsbeteuerung

§ 5. In den beiden Verträgen CTH 41.I.1 (63''-65'') und CTH 41.I.2 (IV 25-28) nehmen die Kontrahenten Bezug auf einen früheren beeideten Vertrag, der aus der Zeit der Abhängigkeit Kizzuwatnas vom "Mann von Ḫurri" stammt und mit dem neuen Vertrag für ungültig erklärt wird. Weidner 1923, 107 Anm. 13, zufolge handelte es sich dabei um einen Vertrag zwischen Kizzuwatna und Ḫurri. Hiergegen wandte Wilhelm 1988, 369, Anm. 56, ein, dass es wenig wahrscheinlich sei, dass "der Hethiterkönig auf einen Vertrag Bezug nimmt, der von ihm nicht geschlossen wurde und dessen Eidleistung ihn nicht bindet". Er vermutet vielmehr, dass der ältere Vertrag, auf den CTH 41.I.1 und CTH 41.I.2 Bezug nehmen, in den hethitischen Fragmenten CTH 41.II vorliegt und dass es sich dabei "um einen Vertrag handelte, der zwischen Kizzuwatna als mittanischem Vasallen und dem hethitischen Großkönig praktische Probleme, insbesondere die der Flüchtlingsauslieferung, regelte, auf seiten des Königs von Kizzuwatna aber einen Loyalitätsvorbehalt gegenüer dem König von Mittani enthielt." Dieser Aufassung neigt auch Houwink ten Cate 1998, 41 zu, der sich gleichzeitig gegen die Annahme von Korošec 1982, 169 und 171, ausspricht, derzufolge es sich um einen älteren Vertrag gehandelt habe, welcher sich in den (oben tabellarisch aufgeschlüsselten) strikt paritätischen Teilen von CTH 41.I.2 spiegelt.

©Staatsverträge der Hethiter


Editio ultima: 2011-12-20






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